(1)Die Schulträger verwalten die Schulgebäude und Schulanlagen sowie die für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen).
(2)1Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Aufsicht über das Schulvermögen und sorgt gemeinsam mit dem Schulträger für die ordnungsgemäße Behandlung. 2Sie oder er übt im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 das Hausrecht aus; die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt. 3Bei Schulzentren regelt die Schulbehörde, wer die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 wahrnimmt. 4Die Hausordnung der Schule ist im Benehmen mit dem Schulträger aufzustellen.
(3)1Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den laufenden Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung übertragen. 2Er kann ihnen Haushaltsmittel für Investitionsleistungen übertragen. 3Der Schulträger kann mit der Übertragung Richtlinien und Auflagen verbinden.