1. 109a

§ 109a SchulG – Experimentierklausel zur Entwicklung eines inklusiven Schulsystems

1Die Zielvorstellung eines inklusiven Schulsystems ist in einem längerfristig angelegten Prozess zu verwirklichen, der ein koordiniertes und planvolles Vorgehen erfordert. 2Dieser Entwicklungsprozess soll auch durch innovative Konzepte, die der Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe für alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen dienen, vorangetrieben werden. 3Insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung, der Gestaltung des Übergangs in den Beruf oder bezogen auf die Öffnung von Schulen können das fachlich zuständige Ministerium sowie Schulen, Schulträger und Schulbehörde mit der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums dazu geeignete Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung, Beratung und Unterstützung ermöglichen.

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SchulG – Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004 – RP

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