1. 104

§ 104 SchulG – Ausnahmen von der Mindestgröße bei Heimschulen

(1)Auf die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Schulen, die mit einem Schülerheim verbunden sind, ist § 13 nicht anzuwenden.

(2)Bei Grund- und Hauptschulen sind Ausnahmen von § 13 Abs. 1 und 2 auch zulässig, wenn sie als Heimschulen geführt werden und die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu anderen Schulen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

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SchulG – Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004 – RP

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