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§ 94 POG – Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe

(1)Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei handeln in Ausübung staatlicher Gewalt.

(2)Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

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POG – Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 – RP

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