(1)Besondere Waffen im Sinne des § 77 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 83 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn
diese Personen von Schusswaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.
(2)1Besondere Waffen im Sinne des § 77 Abs. 5 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen. 2Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3)Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch unberührt.
(4)Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.