1. 76

§ 76 POG – Allgemeines; unmittelbarer Zwang

(1)Vollstreckt die Polizei einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, gelten die §§ 2 bis 6 Abs. 1 und die §§ 10, 14 bis 16, 61 bis 67 und 83 bis 85 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(2)Ist die Polizei nach diesem Gesetz, dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 77 bis 85 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3)Die Ausführung unmittelbaren Zwanges erfolgt durch Polizeibeamte.

(4)Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

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POG – Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 – RP

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