(1)1Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen mit dem Inhalt von Dateien, die sie führen oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen. 2Personenbezogene Daten anderer Personen können abgeglichen werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint.
(2)1Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand zum Zweck der Gefahrenabwehr abgleichen. 2Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden.
(3)1Die Polizei kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und 4 sowie nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erhobene personenbezogene Daten automatisiert zum Zwecke der elektronischen Erkennung von
nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,
Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begehen,
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung nach § 43 ausgeschrieben sind, oder
gesuchten Straftätern
abgleichen. 2Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. 3Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. 4In der Anordnung ist der Personenkreis nach Satz 1 näher zu bestimmen.