1. 65

§ 65 POG – Datenabgleich

(1)1Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen mit dem Inhalt von Dateien, die sie führen oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen. 2Personenbezogene Daten anderer Personen können abgeglichen werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint.

(2)1Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand zum Zweck der Gefahrenabwehr abgleichen. 2Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden.

(3)1Die Polizei kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und 4 sowie nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erhobene personenbezogene Daten automatisiert zum Zwecke der elektronischen Erkennung von

1.

nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,

2.

Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begehen,

3.

Personen, die zur polizeilichen Beobachtung nach § 43 ausgeschrieben sind, oder

4.

gesuchten Straftätern

abgleichen. 2Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. 3Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. 4In der Anordnung ist der Personenkreis nach Satz 1 näher zu bestimmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

POG – Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 – RP

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.