(1)1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person erforderlich ist,
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorliegen oder
eine Person oder ein Fahrzeug ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.
2Die Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz technischer Mittel sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2)1Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. 2Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. 3Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
nach § 43 dieses Gesetzes, den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes,
aufgrund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung,
aus Gründen der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. 4Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3)1Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. 2Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, der Fahrzeugtyp und die Farbe des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert werden. 3Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. 4Liegt keine Übereinstimmung vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen; in diesem Fall dürfen die Datenerhebung und der Datenabgleich nicht protokolliert werden. 5Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. 6Weitere Maßnahmen dürfen erst erfolgen, wenn die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand festgestellt wurde. 7Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. 8Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt.