1. 111

§ 111 POG – Vollzugshilfe

(1)Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2)1Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3)Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

POG – Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 – RP

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