(1)1Polizeibeamte eines anderen Landes können im Land Rheinland-Pfalz Amtshandlungen vornehmen
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
in den Fällen des
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten und
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2)1Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Rheinland-Pfalz. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Landesbehörde.
(3)1Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung gestattet ist, entsprechend. 2Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das fachlich zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser ausländischen Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.