(1)1Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. 2Die Polizei kann darüber hinaus die Identität einer Person feststellen,
wenn sie sich an einem Ort aufhält,
von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
sich Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder
sich Straftäter verbergen oder
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, oder
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100 a der Strafprozessordnung oder des § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern.
(2)1Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die Sachen, auf die er Zugriff hat, durchsucht werden.
(3)Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.