1. 59

§ 59 LVwVG – Verfahren und besondere Voraussetzungen

(1)1Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. 2Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(2)1Die Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. 2Sie hat dem Vollstreckungsschuldner unverzüglich mitzuteilen, dass sie die Vollstreckung in sein unbewegliches Vermögen beantragt habe. 3Die Mitteilung steht einer im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangenen Verfügung gleich.

(3)Anträge auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.

(4)Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts.

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LVwVG – Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Vom 8. Juli 1957 – RP

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