1. 45

§ 45 LNRG – Grenzabstände für Hecken

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

1.

mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe

0,25 m,

2.

mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe

0,50 m,

3.

mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe

0,75 m,

4.

mit Hecken über 2,0 m Höhe

einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m.

Fußnoten
*)

Artikel 2 Abs. 1 des ersten Landesgesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003 lautet:
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (6.8.2003) angepflanzten Hecken, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den nach Artikel 1 Nr. 8 (§ 45 Nr. 4) vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind bis zu der an diesem Tage erreichten Höhe zu dulden, wenn ihr Grenzabstand bis zu diesem Tage rechtmäßig war.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNRG – Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) Vom 15. Juni 1970 – RP

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.