Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m, |
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m, |
3. | mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe | 0,75 m, |
4. | mit Hecken über 2,0 m Höhe | einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m. |
Artikel 2 Abs. 1 des ersten Landesgesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003 lautet:
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (6.8.2003) angepflanzten Hecken, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den nach Artikel 1 Nr. 8 (§ 45 Nr. 4) vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind bis zu der an diesem Tage erreichten Höhe zu dulden, wenn ihr Grenzabstand bis zu diesem Tage rechtmäßig war.