1. 70

§ 70 LJVollzG – Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

(1)1Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. 2Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. 3Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

(2)1Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). 2Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. 3Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. 4Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

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LJVollzG – Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) Vom 8. Mai 2013 – RP

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