1. 69

§ 69 LJVollzG – Hausgeld

(1)Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.

(2)Für Strafgefangene und Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3)Für Strafgefangene und Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld (§ 66) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)1Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

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LJVollzG – Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) Vom 8. Mai 2013 – RP

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