(1)1Bedürftigen Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. 2Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 69) und Eigengeld (§ 66) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. 3Finanzielle Anerkennungen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrags unberücksichtigt.
(2)1Strafgefangene und Jugendstrafgefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. 2Dasselbe gilt auch dann, wenn Jugendstrafgefangene eine nach § 15 Abs. 3 als erforderlich erachtete Arbeit verschuldet nicht aufgenommen oder verloren haben.
(3)1Bedürftigen Untersuchungsgefangenen wird auf Antrag Taschengeld gewährt. 2Bedürftig sind sie, soweit ihnen im laufenden Monat ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht.
(4)1Das Taschengeld beträgt 14 v. H. der Eckvergütung (§ 65 Abs. 2). 2Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. 3Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(5)Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen.