1. 13

§ 13 LImSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 in der Nachtzeit Betätigungen ausübt, die zu einer Störung der Nachtruhe führen,

2.

entgegen § 5 bei der Benutzung oder dem Betrieb von Fahrzeugen vermeidbare Geräusche oder Luftverunreinigungen verursacht, durch die eine andere Person erheblich belästigt wird,

3.

entgegen § 6 Abs. 1 Tongeräte in einer solchen Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,

4.

entgegen § 6 Abs. 2 pressluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren auch außerhalb von Sportanlagen benutzt,

5.

entgegen § 6 Abs. 3 Tongeräte in einer Weise benutzt, dass andere hierdurch erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,

6.

entgegen § 7 Abs. 1 Sirenen oder andere akustische Signal- oder Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke betreibt, dass sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, erheblich belästigend wirken,

7.

entgegen § 7 Abs. 3 die dort genannten akustischen Einrichtungen oder Geräte ohne Erlaubnis betreibt,

8.

entgegen § 8 während einer Ruhezeit ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Maschine betreibt,

9.

entgegen § 10 Tiere so hält, dass Dritte durch Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt werden,

10.

einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 zuwiderhandelt oder

11.

einer im Rahmen des § 3a Abs. 1 ergangenen kommunalen Satzung zuwiderhandelt, soweit die kommunale Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LImSchG – Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) Vom 20. Dezember 2000 – RP

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