(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 1 in der Nachtzeit Betätigungen ausübt, die zu einer Störung der Nachtruhe führen,
entgegen § 5 bei der Benutzung oder dem Betrieb von Fahrzeugen vermeidbare Geräusche oder Luftverunreinigungen verursacht, durch die eine andere Person erheblich belästigt wird,
entgegen § 6 Abs. 1 Tongeräte in einer solchen Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,
entgegen § 6 Abs. 2 pressluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren auch außerhalb von Sportanlagen benutzt,
entgegen § 6 Abs. 3 Tongeräte in einer Weise benutzt, dass andere hierdurch erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt wird,
entgegen § 7 Abs. 1 Sirenen oder andere akustische Signal- oder Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke betreibt, dass sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, erheblich belästigend wirken,
entgegen § 7 Abs. 3 die dort genannten akustischen Einrichtungen oder Geräte ohne Erlaubnis betreibt,
entgegen § 8 während einer Ruhezeit ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Maschine betreibt,
entgegen § 10 Tiere so hält, dass Dritte durch Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt werden,
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 zuwiderhandelt oder
einer im Rahmen des § 3a Abs. 1 ergangenen kommunalen Satzung zuwiderhandelt, soweit die kommunale Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.