(1)1Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung durch den Verantwortlichen kann unterbleiben, soweit
eine solche für den Verarbeitungsvorgang bereits vom fachlich zuständigen Ministerium oder einer von diesem ermächtigten öffentlichen Stelle durchgeführt wurde und dieser Verarbeitungsvorgang im Wesentlichen unverändert übernommen wird oder
der konkrete Verarbeitungsvorgang in einer Rechtsvorschrift geregelt ist und im Rechtsetzungsverfahren bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt ist, es sei denn, dass in der Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
2Die Ministerien stellen den öffentlichen Stellen die Ergebnisse der von ihnen und der von ihnen ermächtigten öffentlichen Stellen durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen zur Verfügung.
(2)1Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das zum Einsatz durch öffentliche Stellen bestimmt ist, so kann sie, sofern die Voraussetzungen des