1. 14b

§ 14b KomZG – Grundlagen

(1)1Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt die §§ 86a und 86b der Gemeindeordnung und die hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend. 2Für die Staatsaufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 5 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(2)1In einer Vereinbarung nach § 14a Abs. 1 Satz 2 ist auch der Wortlaut der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt festzulegen. 2Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über

1.

die Träger der Anstalt,

2.

den Sitz der Anstalt,

3.

den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,

4.

den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,

5.

die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,

6.

die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats, das gesetzlicher Vertreter eines Trägers der Anstalt sein muss.

(3)Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4)1Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. 2Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Satzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.

(5)1Über Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. 2Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. 3Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen.

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KomZG – Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Vom 22. Dezember 1982 – RP

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