(1)1Kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung und Zweckverbände können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft führen, wenn der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt (gemeinsame kommunale Anstalt). 2Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung
ihrer Errichtung,
einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung oder
der Verschmelzung von Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung mindestens zweier kommunaler Gebietskörperschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
3An einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich weitere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung und Zweckverbände als Träger beteiligen. 4Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung verschmolzen werden.
(2)Regie- und Eigenbetriebe können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine gemeinsame kommunale Anstalt ausgegliedert werden.
(3)1Jede beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2§ 92 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4)1Jede Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von allen Beteiligten in dem Bekanntmachungsorgan der kommunalen Gebietskörperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen. 2Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.