1. 33

§ 33 JAPO – Wahlstation

(1)In der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in einem der folgenden Wahlfächer ergänzen und vertiefen:

1.

Familien- und Erbrecht,

2.

Medienrecht,

3.

Arbeitsrecht,

4.

Sozialrecht,

5.

Strafrecht,

6.

Verwaltungsrecht,

7.

Steuerrecht oder

8.

Wirtschaftsrecht.

(2)1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat ein Wahlfach zu wählen und eine dem Wahlfach zugeordnete Ausbildungsstelle zu bezeichnen. 2Neben den Ausbildungsstellen der entsprechenden Pflichtstationen kommen als weitere Ausbildungsstellen insbesondere in Betracht:

1.

im Wahlfach Familien- und Erbrecht:

Oberlandesgericht, Familiengericht, Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Notarin oder Notar,

2.

im Wahlfach Medienrecht:

Medienunternehmen (Presse, Rundfunk, Telemedien), Medienanstalt, Medieninstitut, Behörde mit Medienbezug,

3.

im Wahlfach Arbeitsrecht:

nationale oder internationale Behörde der Arbeitsverwaltung, Gewerkschaft, Arbeitgeberverband, Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht,

4.

im Wahlfach Sozialrecht:

nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung, Sozialversicherungsträger, Sozialgericht, Landessozialgericht,

5.

im Wahlfach Strafrecht:

Generalstaatsanwaltschaft, Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

6.

im Wahlfach Verwaltungsrecht:

Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, oberste oder obere Bundes- oder Landesbehörde, diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonstige deutsche Behörde im Ausland, Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommunaler Spitzenverband, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht,

7.

im Wahlfach Steuerrecht:

Finanzamt, Landesamt für Steuern, Finanzgericht, Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer und

8.

im Wahlfach Wirtschaftsrecht:

Wirtschaftsunternehmen, Bank, Behörde der Wirtschaftsverwaltung, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, deutsche oder deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer, qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.

3Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann in allen Wahlfächern gewählt werden. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen, wenn eine sachgerechte Ausbildung in dem jeweiligen Wahlfach gewährleistet ist; bei Ausbildungsstellen im Wahlfach Verwaltungsrecht ist das Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion herzustellen.

(3)1Die Bestimmung des Wahlfachs, die Wahl der Ausbildungsstellen und eine beabsichtigte Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens bis zum Ende des 15. 2Ausbildungsmonats unwiderruflich anzuzeigen. 3Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wahlfach und Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung des von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar im Studium gewählten Schwerpunktbereichs.

(4)1Die Ausbildung in der Wahlstation kann um drei Monate vorverlegt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer besuchen will. 2Über den Antrag, der spätestens am Ende des 14. 3Ausbildungsmonats gestellt sein muss, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, im Falle des Wahlfachs Verwaltungsrecht im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion. 4Macht die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der Möglichkeit der Vorverlegung Gebrauch, schließt sich an die Wahlstation eine weitere dreimonatige Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung und daran die mündliche Prüfung im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung an. 5In der sich an die Wahlstation anschließenden weiteren dreimonatigen Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an der Arbeitsgemeinschaft im Wahlfach teilzunehmen.

(5)Erfolgt die Ausbildung in der Wahlstation an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, so gelten § 22 Abs. 1 Satz 5 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.

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JAPO – Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) Vom 6. Juli 2023 – RP

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