(1)1Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. 2Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2)Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder des § 49 Abs. 4 erfüllen.
(3)1Lehraufträge dürfen an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden. 2Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung sowie im Rahmen von berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiengängen und Fernstudiengängen, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.
(4)Veranstaltungen in der Weiterbildung können durch Honorarvereinbarung vergütet werden.