(1)1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium,
pädagogische Eignung, die gesondert nachzuweisen ist, und
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.
2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet in Rheinland-Pfalz eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. 3§ 49 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion übersteigt in der Regel sechs Jahre, im Bereich der Medizin neun Jahre, nicht.
(2)1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Universität auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von sechs Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. 2Es findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter zum Leistungsstand in Lehre und Forschung oder Kunst frühestens nach dem dritten und spätestens vor Ablauf des vierten Beschäftigungsjahres statt. 3Das Evaluierungsverfahren regelt die Universität in dem Qualitätssicherungskonzept nach § 50 Abs. 3. 4Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 2, 5 und 7, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. 5§ 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3)Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
(4)1Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 2In diesem Falle gelten die Absätze 1 und 2 und § 51 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.