1. 1

§ 1 WahlPrüfG

(1)Eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag findet durch diesen nur auf Einspruch statt.

(2)Auf Antrag kann auch festgestellt werden, daß ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WahlPrüfG – Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - – NW

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.