(1)Eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag findet durch diesen
nur auf Einspruch statt.
(2)Auf Antrag kann auch festgestellt werden, daß
ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
WahlPrüfG – Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - – NW
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