Zusatz
(Artikel 5 des Elektronik-Anpassungsgesetzes vom
6.7.2004 (GV. NRW. S. 370))
Schluss- und
Übergangsvorschriften,
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des
In-Kraft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des In-Kraft-Tretens
bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die
Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich
jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin
geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW. Wenn nach In-Kraft-Treten des Artikel 1
Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach der zuvor geltenden
Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17
eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt
gilt, so ist auch insoweit die zuvor geltende Fassung des § 53 VwVfG. NRW
anzuwenden.
Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des
In-Kraft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung
deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der
zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1
Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen
In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt
gehemmt.
Zusatz 2
(Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294))
Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu
führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich
erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden
ist,“