1. Normende

Normende VwVfG NRW – Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW)

Zusatz
(Artikel 5 des Elektronik-Anpassungsgesetzes vom 6.7.2004 (GV. NRW. S. 370))

Schluss- und Übergangsvorschriften,
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW. Wenn nach In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit die zuvor geltende Fassung des § 53 VwVfG. NRW anzuwenden.

Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt.

Zusatz 2
(Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294))

Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.

Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist,“

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VwVfG NRW – Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW) – NW

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