(1)Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn
es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2)Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und,
soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes.
(3)1Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17
Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich
bekanntzumachen. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die
Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem
Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken
wird, bekanntmacht.