(1)Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut
erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2)1Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur
widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift
zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
- 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage
verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm
gesetzten Frist erfüllt hat;
- 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich
eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen,
und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten
Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit
der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf
Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne
den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu
verhüten oder zu beseitigen.
2§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)1Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur
widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach
der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck
verwendet wird,
- 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage
verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm
gesetzten Frist erfüllt hat.
2§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4)Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5)Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes
die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende
Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6)1Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den
Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig
ist. 2§ 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Für Streitigkeiten über die
Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.