(1)Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den
Verwaltungsakt nach
(2)Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3)1Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die
erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes
unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes
versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht
verschuldet. 2Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach