1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem
Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die
Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.