Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr
Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
VwVfG NRW – Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW) – NW
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