(1)1Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder
elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2
In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3Die
Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen
lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2)Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht
oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen
eingreift;
- 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über
die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne
weiteres erkennbar ist;
- 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte
in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten
ist;
- 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift
ergibt;
- 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich
bekanntgegeben wird.