(1)Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten
eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2)Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des
Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im
Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
- 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die
Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
- 3.
von den tatsächlichen Angaben eines
Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht
zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
- 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder
gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erlassen will;
- 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung
getroffen werden sollen.
(3)Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches
Interesse entgegensteht.