(1)Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem
Recht geschäftsfähig sind,
- 2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem
Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand
des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig
oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt
sind,
- 3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 11
Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
- 4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter
oder Beauftragte.
(2)Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger
Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers
handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig
anerkannt ist.
(3)Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.