(1)Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer
Befugnisse nach § 14,
- 2.
die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der
Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes,
- 3.
die Ärzte und Beauftragten der unteren
Gesundheitsbehörde und ihre Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben
nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in
der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle
tretende andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes
(TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S.
2038) in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.
(weggefallen)
- 6.
(weggefallen)
- 7.
die Vollzugsdienstkräfte der Eichbehörden
(Landesbetrieb Mess- und Eichwesen) im Sinne des § 16 des Eichgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden
Fassung,
- 8.
die nach dem Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen
Sachverständigen sowie Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der
jeweils geltenden Fassung,
- 9.
Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S.
1467) in der jeweils geltenden Fassung,
- 10.
die Fleischkontrolleure im Sinne des § 22b
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
(BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung,
- 11.
die bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und bei
der Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die
durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht
werden, dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden
Personen nach den §§ 27 und 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.
- 12.
die gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) und § 5 des
Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) jeweils in der
jeweils geltenden Fassung mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes
vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als
Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,
- 13.
die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und
Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und
Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die
Vollziehungsbeamten der Justiz,
- 14.
die Personen, die der Dienstgewalt von
Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der
Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über
die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW. S. 180) in
der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt
sind und als solche handeln,
- 15.
die mit der Durchführung von Vollstreckungs-,
Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Heil-
und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, abgeschlossenen
Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten,
- 16.
die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des
Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung,
- 17.
die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des §
25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung; die
Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den
Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,
- 18.
die mit dem Forstschutz beauftragten
Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 53 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils
geltenden Fassung,
- 19.
die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung
ihrer Befugnisse nach § 47a und b und nach § 29 Anlage VIII c der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in
der jeweils geltenden Fassung.
(2)1Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. 2
Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen
vorzeigen. 3Das gilt nicht, wenn
a)
die Umstände es nicht zulassen oder
b)
unmittelbarer Zwang innerhalb der
Dienstgebäude der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66
Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten ausgeübt wird.
(3)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit das
durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird.
(4)Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der
Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung
Waffengewalt anzuwenden.