(1)1Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2
Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach
(2)1Ergibt sich im Rahmen der Vermögensermittlung nach Absatz 1, dass der Schuldner die Forderung nicht in einer Summe begleichen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde Teilzahlungen mit dem Schuldner vereinbaren. 2Die Teilzahlungsvereinbarung soll einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten.