(1)Wer als Veranstalterin oder Veranstalter oder Leitung
eine öffentliche Versammlung trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz
Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder eine öffentliche
Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach
(2)Wer als Leitung einer öffentlichen Versammlung unter
freiem Himmel die Versammlung wesentlich anders durchführt, als die
Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
Beschränkungen nach
(3)Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu behindern oder zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5)1Wer bei Versammlungen Waffen oder Gegenstände entgegen
(6)Wer gegen die Leitung oder die Ordnerinnen oder Ordner einer Versammlung in der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben Gewalt anwendet oder damit droht oder diese Personen während der rechtmäßigen Ausübung von Ordnungsaufgaben tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(7)1Wer entgegen
(8)Wer durch sein eigenes äußeres Erscheinungsbild, namentlich
dazu beiträgt, dass eine Versammlung unter Verstoß gegen