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§ 5 VO VwVG NRW – Kostenbeitrag (Fn 6)

(1)Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 37 Euro zu zahlen.

(2)Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) gilt Absatz 1 entsprechend.

(4)1Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der NRW. 2BANK, die der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.

(5)1Im Falle von § 2 Absatz 4 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der für die Verwaltung des Pflegeausbildungsfonds landesweit zuständigen Stelle. 2Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Pflegeberufe zuständigen Ministeriums.

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VO VwVG NRW – Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) – NW

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