(1)Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in
Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen
Kostenbeitrag von 37 Euro zu zahlen.
(2)Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden
im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt
Absatz 1 entsprechend.
(3)Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) gilt
Absatz 1 entsprechend.
(4)1Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer
gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der NRW. 2BANK, die
der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
(5)1Im Falle von § 2 Absatz 4 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer
gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der für die
Verwaltung des Pflegeausbildungsfonds landesweit zuständigen Stelle. 2Die
Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen
Ministeriums und des für Pflegeberufe zuständigen Ministeriums.