(1)Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.
(2)Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.
(3)Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen
Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (
(4)1Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den
Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. 2Etwaige Gebührenausfälle sind der
ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu
erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (