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§ 15 VO VwVG NRW – Verwaltungsgebühr (Fn 2)

(1)Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Vomhundertsätze verwiesen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VO VwVG NRW – Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) – NW

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