(1)Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten
Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang.
Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 10
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Vomhundertsätze verwiesen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
VO VwVG NRW – Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) – NW
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