(1)Die §§ 43 und 44 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund
anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2)Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgabe
aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.