(1)Um die Entlassung vorzubereiten, sollen vollzugsöffnende
Maßnahmen gewährt werden.
(2)1Gefangenen kann über § 54 Absatz 1 Satz 1 hinaus
innerhalb von drei Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang
bis zu zehn Tagen gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung der Gefangenen
erforderlich ist. 2Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs
erfüllen, kann innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung
Langzeitausgang bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 3Vollzugsöffnende
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können nicht nebeneinander gewährt werden.
(3)1Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer
unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten
Entlassung abzuwägen. 2§ 53 Absatz 1, 5 bis 8 sowie §§ 56 und 57 gelten
entsprechend.