1. 59

§ 59 StVollzG NRW – Vollzugsöffnende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung (Fn 3)

(1)Um die Entlassung vorzubereiten, sollen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden.

(2)1Gefangenen kann über § 54 Absatz 1 Satz 1 hinaus innerhalb von drei Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu zehn Tagen gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung der Gefangenen erforderlich ist. 2Gefangenen, welche die Voraussetzungen des Freigangs erfüllen, kann innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 3Vollzugsöffnende Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können nicht nebeneinander gewährt werden.

(3)1Die Missbrauchsgefahren sind insbesondere bei einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung mit den Risiken einer unerprobten Entlassung abzuwägen. 2§ 53 Absatz 1, 5 bis 8 sowie §§ 56 und 57 gelten entsprechend.

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StVollzG NRW – Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) – NW

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