(1)1Mit Zustimmung der Gefangenen können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass weder die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen noch die vollzugsöffnenden Maßnahmen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. 2 Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen sind die Belange der Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen, insbesondere sind die Persönlichkeit der Gefangenen, ihr Vollzugsverhalten, die Vollzugsdauer und die Art der Maßnahme zu berücksichtigen.
(2)Als vollzugsöffnende Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels kommen namentlich in Betracht:
(3)1Können vollzugsöffnende Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 noch nicht verantwortet werden, sind insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. 2Die Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden.
(4)Bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit
kann den Gefangenen, um Entweichungen entgegenzuwirken, nach Maßgabe des
(5)Kommen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht in Betracht, sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und den Gefangenen die noch zu erfüllenden Voraussetzungen in verständlicher Form zu vermitteln.
(6)Bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen ist den berechtigten Schutzinteressen der Opfer und gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen.
(7)1Gefangene tragen die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Anstalt. 2Die Kosten von Ausführungen können den Gefangenen in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit dies weder die Behandlung noch die Eingliederung behindert. 3Bedürftigen Gefangenen kann die Anstalt zu ihren Aufwendungen eine Beihilfe in angemessenem Umfang gewähren.
(8)Vollzugsöffnende Maßnahmen werden nur zum Aufenthalt im Inland gewährt.