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§ 38 StVollzG NRW – Eigengeld (Fn 3)

1Gefangenen sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden, als Eigengeld gutzuschreiben. 2Gefangene dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 3§ 37 Absatz 4 bleibt unberührt.

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StVollzG NRW – Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) – NW

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