1Gefangenen sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder
überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld
oder als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden, als Eigengeld
gutzuschreiben. 2Gefangene dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses
nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 3