1. 114

§ 114 StVollzG NRW – Inkrafttreten (Fn 13, 44)

1Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

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StVollzG NRW – Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) – NW

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