1. 112

§ 112 StVollzG NRW – Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht (Fn 13, 42)

Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mit Ausnahme der Vorschriften über

1.
den Urlaub aus der Haft (§ 13 Absatz 5),
2.
den Pfändungsschutz (§ 43 Absatz 11 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3),
3.
das Festnahmerecht (§ 87),
4.
den Ersatz von Aufwendungen (§ 93),
5.
das Handeln auf Anordnung (§ 97),
6.
das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121),
7.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (§§ 136 bis 138) und
8.
den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171 bis 175, 178 Absatz 2).

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StVollzG NRW – Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) – NW

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