11 Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde
im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht
angeordnet. 22 Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331 FamFG, bei
Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Absatz 1 und 6 sowie 151 Nummer 7 FamFG
entsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen. 33 Antragstellung und
Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem
Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich
mitzuteilen.