(1)Dieses Gesetz regelt
- 1.
Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer
psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die
Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (Betroffene),
- 2.
die Anordnung von Schutzmaßnahmen durch die
untere Gesundheitsbehörde, soweit gewichtige Anhaltspunkte für eine
Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer auf Grund
einer psychischen Krankheit bestehen, und
- 3.
die Unterbringung von den Betroffenen, die
psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter
anderer erheblich gefährden.
(2)Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische
Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die auf Grund der §§ 63, 64 StGB,
81, 126 a, 453 c in Verbindung mit § 463 StPO, §§ 7, 73 JGG und §§ 1631 b,
1795, 1813 sowie 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches untergebracht sind.