(1)1Besondere Waffen im Sinne des § 58 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in
den Fällen des § 64 Abs. 1 Nrn. 21, 2 und 5 von der Bundespolizei, die gemäß den
Artikeln 35 Abs. 2 Satz 1 oder 91 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung
der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt wird, und nur mit
Zustimmung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines von ihm
im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn
- 1.
diese Personen von Schusswaffen oder
Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
- 2.
der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen
erfolglos geblieben ist.
(2)1Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff
abzuwehren. 2Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht
gebraucht werden.
(3)Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch
unberührt.
(4)Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.