1. 51

§ 51 PolG NRW – Zwangsmittel

(1)Zwangsmittel sind

1.
Ersatzvornahme (§ 52),
2.
Zwangsgeld (§ 53),
3.
unmittelbarer Zwang (§ 55).

(2)Sie sind nach Maßgabe der §§ 56 und 61 anzudrohen.

(3)1Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. 2Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PolG NRW – Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); Bekanntmachung der Neufassung – NW

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.