(1)Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn
und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
(2)Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden.
(3)1Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den
Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Polizeibehörde ihren Sitz hat. 3