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§ 21 PolG NRW – Polizeiliche Beobachtung (Fn 26)

(1)Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2)Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden.

(3)1Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 3§ 16a Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. 4 Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 5Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. 6Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 7Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

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PolG NRW – Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW); Bekanntmachung der Neufassung – NW

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